0361 26253250 tvje@tbv-erfurt.de

Information zur Umsatzbesteuerung für Jagdgenossenschaften

Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 2b UstG sind die Umsätze aus der Jagdverpachtung der unternehmerischen Tätigkeit der Jagdgenossenschaften zuzurechnen. Die Besteuerung ist nicht durch § 2 UstG ausgenommen, da die Verpachtung des Jagdrechts auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt und die Jagdgenossenschaften damit außerhalb der öffentlichen Gewalt tätig werden. Diese Tätigkeit unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19 v.H. der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. C UstG ist nicht anwendbar. weiterlesen

Wenn Jagdgenossenschaften nur geringe Jagdpachten vereinnahmen, kommt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG zum Tragen. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn der steuerpflichtige Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UstG). Dem Jagdpächter darf allerdings keine Umsatzsteuer offen in Rechnung gestellt werden.

Auch Kleinunternehmen müssen sich beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Jagdgenossenschaften, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Es besteht aber grundsätzlich die Pflicht zur authentifizierten elektronischen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung. Allerdings wird seit 2019 aus Vereinfachungsgründen auf eine explizite Anforderung einer solchen Erklärung verzichtet. Das Finanzamt kann den Kleinunternehmen jedoch bei Bedarf jederzeit zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auffordern.

Ihr TVJE