Formular Umstellung Rechnungsversand
Liebe Mitglieder/-innen,
leider ist uns im Formular für den Rechnungsversand in unsere E-Mailadresse ein kleiner Fehler unterlaufen.
Die korrekte E-Mailadresse lautet: tvje@tbv-erfurt.de
Deshalb stellen wir Ihnen das korrigierte Formular hier nochmals zur Verfügung, welches Sie sich bei Bedarf herunterladen können.
Download: Information Mail-Adresse
Ihr TVJE.
Information zur Umsatzbesteuerung für Jagdgenossenschaften
Sehr geehrte Mitglieder/-innen,
mit dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 2b UstG sind die Umsätze aus der Jagdverpachtung der unternehmerischen Tätigkeit der Jagdgenossenschaften zuzurechnen. Die Besteuerung ist nicht durch § 2 UstG ausgenommen, da die Verpachtung des Jagdrechts auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt und die Jagdgenossenschaften damit außerhalb der öffentlichen Gewalt tätig werden. Diese Tätigkeit unterliegt mit dem Regelsteuersatz von 19 v.H. der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. C UstG ist nicht anwendbar.
Wenn Jagdgenossenschaften nur geringe Jagdpachten vereinnahmen, kommt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UstG zum Tragen. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn der steuerpflichtige Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UstG). Dem Jagdpächter darf allerdings keine Umsatzsteuer offen in Rechnung gestellt werden.
Auch Kleinunternehmen müssen sich beim zuständigen Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Jagdgenossenschaften, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Es besteht aber grundsätzlich die Pflicht zur authentifizierten elektronischen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung. Allerdings wird seit 2019 aus Vereinfachungsgründen auf eine explizite Anforderung einer solchen Erklärung verzichtet. Das Finanzamt kann den Kleinunternehmen jedoch bei Bedarf jederzeit zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auffordern.
Ihr TVJE
Aktuelles zur ASP
Im Januar dieses Jahres wurde durch das Schwarzwild-Kompetenzzentrum in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Bauernverband, dem Thüringer Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber e.V., dem Landesjagdverband Thürinegn, dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit, Frauen und Familie die Gemeinschaftstagung „Herausforderungen und Perspektiven für Landwirte und Jäger in ASP-Zeiten“ in Bad Langensalza durchgeführt.
Um einen weiteren Erfahrungsaustausch voranzubringen und besser auf die regionalen Belange der Teilnehmenden eingehen zu können, werden drei weitere Veranstaltungen zum Thema ASP organisiert. Die Veranstaltungen sollen dazu dienen, die von der ASP bedrohten Gruppen aufzuklären und eine gemeinsame Diskussion einzuleiten. Um alle bei der ASP-Prävention beteiligten Akteure zusammenzubringen, haben sich die Veranstalter dazu entschlossen neben Jägerschaft und Landwirtschaft auch Vertreterinnen und Vertreter der Amtsveterinäre, der Unteren Jagdbehörden, des ThüringenForst sowie des Bundesforst einzuladen.
Es findet jeweils eine Veranstaltung in Nord-, Ost- und Südthüringen statt. Die Aufteilung erfolgt dabei analog der drei Regionen des Landesjagdverbandes.
Nordthüringen: 20. Juni, GEMIA Kantine Ebeleben
Ostthüringen: 27. Juni, Waldhaus Gera
Südthüringen: 29. Juni, Kressehof Walldorf
Beginn der Veranstaltung ist jeweils 17 Uhr
Die Anmeldung erfolgt über das Schwarzwild-Kompetenzzentrum.
https://schwarzwild-kompetenzzentrum.de/
Rehwildbejagung ab 1. April
Schmalrehe und Rehböcke sind in Thüringen ab dem 1. April frei. Die Jagdzeit endet am 15. Januar.
Die Ausweitung der Jagdzeiten beim Rehwild begründet sich wie folgt:
„Eine Wiederbewaldung der Kalamitätsflächen und ein artenreicher Wald lässt sich nur umsetzen, wenn der Wildeinfluss in der Verjüngungsphase der Wälder verringert wird. Des Weiteren bietet sich in dem Monat April auch eine deutlich bessere Möglichkeit des Ansprechens, durch die noch nicht anfangende Begrünung der Flächen. Die Sichtbarkeit des Rehwildes ist im Monat April deutlich einfacher. Dadurch ist auch die Bejagung der großen Freiflächen besser und effektiver möglich.“
Download: ThürVSRVO Schonzeit Verkürzung Rehbock und Schmalreh
Absage der Messe „Reiten-Jagen-Fischen und Forst³ 2022
Aufgrund der Absage Messe „Reiten-Jagen-Fischen und Forst³“ wird auch die Mitgliederversammlung
des TVJE e. V. nicht in diesem Rahmen stattfinden.
Derzeit sind wir in der Planung die Versammlung zur Messe „Grüne Tage Thüringen“ am 25.09.2022 umzusetzen.
Genauere Informationen geben wir Ihnen rechtzeitig bekannt.
TVJE e.V.

Wechsel an der Spitze des Thüringer Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber e.V.
Der Thüringer Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber e.V. (TVJE) hat im September einen Wechsel an der Verbandsspitze vollzogen. Der langjährige TVJE-Präsident Peter Leicht übergab den Staffelstab an seinen Nachfolger Siegmar Arnoldt. Leicht hatte das Amt seit dem 24.03.2012 inne und war für seine fachlich auf den Punkt gebrachten wie auch zuspitzenden und recht unterhaltsamen Anmerkungen bekannt.
Der 63-jährige Siegmar Arnoldt stammt aus Haarhausen und ist Geschäftsführer der Schafkäserei Ziegenried, der Agroland Agrar e.G. Thörey in Rehestädt sowie der Agrargesellschaft Gossel mbH. Zudem ist er im Vorstand der Jagdgenossenschaften Stadt Arnstadt und der Wachsenburggemeinde tätig. Der Landwirt sieht vor allem die Schwarzwildjagd zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest als größte Herausforderung für den Verband und die Jagdausübenden.
Zum Wolf stellte Herr Arnoldt fest, dass es in der Jagd keine Entschädigungen gibt. Zur Verbesserung der finanziellen Situation werden zusätzliche Dienstleistungen angeboten. Der Verband wird seinen Mitgliedern beratend zur Seite stehen, um Ansprüche geltend zu machen und bei Konfliktlösungen zu unterstützen.
Herr Arnoldt sieht positiv in die Zukunft und gab seiner Hoffnung auf Mithilfe und Anregung durch Mitglieder Ausdruck und freut sich auf die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und dem Präsidium.
Zusammen mit Peter Leicht hat auch der ebenfalls seit 1997 als Geschäftsführer des Verbandes tätige Detlef Sommer sein Amt übergeben. Sein Nachfolger wird der Forstwirt und Revierjäger Marco Hartmann, der zuvor 13 Jahre als Gutsverwalter angestellt war und seit 16 Jahren im Revierdienst tätig ist.

von links nach rechts: Peter Leicht, Siegmar Arnoldt, Detlef Sommer
Erster ASP-Fall in Meißen
Laut Friedrich-Löffler Institut wurde gestern,13.10.21, im Landkreis Meißen zum ersten Mal die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem erlegten Wildschwein (Frischling) festgestellt (A&B Probe positiv).
Der infizierte Frischling wurde östlich der Bundesautobahn A13 in der Nähe von Radeburg erlegt (circa 60 Kilometer vom bisher westlichsten Fund im Landkreis Görlitz entfernt). Der positive Fund wurde im Rahmen des sächsischen ASP-Überwachungsprogramms (A&B Probe) nachgewiesen, wonach alle gesund geschossenen Wildschweine auf ASP zu untersuchen sind.
Da die Eintragsquelle noch nicht bekannt ist, gehen die Behörden vor Ort derzeit davon aus, dass es sich nicht um eine Übertragung durch migrierende Wildschweine aus den infizierten Gebieten im Landkreis Görlitz handelt.
Der neue Ausbruchsherd im Landkreis Meißen liegt nur noch etwa 130 Kilometer von der östlichen Landesgrenze Thüringens entfernt.
Seit Ausbruch der Tierseuche im September 2020 wurde bislang in Deutschland bei fast 2.500 Wildschweinen die ASP nachgewiesen (vgl. Tabelle).
Fundort | Anzahl bestätigter ASP-Fälle bei Wildschweinen |
Landkreis Oder – Spree | 865 |
Landkreis Spree – Neiße | 274 |
Landkreis Märkisch-Oderland | 282 |
Landkreis Uckermark | 2 |
Frankfurt (Oder) | 282 |
Landkreis Barnim | 25 |
Landkreis Dahme – Spreewald | 77 |
Landkreis Görlitz | 548 |
Landkreis Meißen | 1 |
Brandenburg & Sachsen gesamt | 2.356 |
Tabelle: Aktuelle Fallzahlen nach Landkreis (Stand: 14. Oktober, Quellen: MSGIV Brandenburg, SMS Sachsen, FLI)
LSG-Urteil zu Beiträgen der SVLFG
Jagdausübung und die Beachtung von coronabedingten Regelungen und Einschränkungen / Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln vom 14. Dezember 2020
Dez., 15.12.2020
Sehr geehrte Mitglieder/-innen,
es gab bereits einige Anfragen zu dem Thema: Durchführen von Jagdausübung unter Corona-Beschränkungen.
Nach § 3 Absatz 3 Nr. 3 sind weiterhin „die erforderliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich erforderlicher Jagdausübung“ von den Kontaktbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 1a des § 3 ausgenommen. Hier hat sich also nichts geändert. Hygiene- und Abstandsregeln gelten selbstverständlich unverändert weiter.
Nach § 3b Absatz 2 Nr. 10 ist „die Jagd zur Vorbeugung und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest“ von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Der nächtlichen Jagd auf Schwarzwild steht also verordnungsseitig nichts entgegen.
Versammlung von Jagdgenossenschaften und die Beachtung von coronabedingten Regelungen und Einschränkungen
Dez. 05, 2020
Sehr geehrte Mitglieder/-innen,
es gab bereits einige Anfragen zu dem Thema: Durchführen von Versammlungen der Jagdgenossenschaft unter Corona-Beschränkungen. Beiliegend erhalten Sie die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) und die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) zur Kenntnis.
Mit Stand vom 04.11.2020:
Entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO), gilt die Kontaktbeschränkung auf höchstens 10 Personen, u. a. nicht für Sitzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Versammlungen der Jagdgenossenschaft können also aktuell, unter Beachtung geltender Infektionsschutzbestimmungen (§ 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO), durchgeführt werden. Eine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt besteht nicht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO). Bei Bekanntgabe des Versammlungstermins und der Tagesordnung kann seitens der Jagdgenossenschaft zudem um verbindliche Anmeldung zur Versammlungsteilnahme gebeten werden, sodass die Teilnehmeranzahl vorab bekannt ist und die Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend eingehalten werden können. In der Regel sind Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht öffentlich, jedoch kann diese, z.B. im Rahmen einer Jagdpachtversteigerung, auch öffentlich erfolgen ( § 7 Abs. 2 Nr. 2 Mustersatzung, § 4 Abs. 3 ThJGAVO). Sollte die Versammlung öffentlich erfolgen, so sind ggf. weitere Maßnahmen (z.B. Kontaktdatenerfassung) nach § 3 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, erforderlich.
Erforderlichenfalls ist zu prüfen, ob ergänzende, örtlich geltende Vorgaben Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Allgemeinverfügung o.ä.) bestehen; dies kann neben der i.d.R. online verfügbaren Homepage des Landkreises/ der kreisfreien Stadt ergänzend beim zuständigen Gesundheitsamt in Erfahrung gebracht werden.
Die Jagdgenossenschaft ist, insbesondere beim Fassen von Beschlüssen, an ihre Satzung gebunden. Die Mustersatzung der ThJGAVO sieht u. a. vor, dass
- mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Versammlung einzuberufen ist und diese am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden soll (§ 7 Abs. 1 und 2 Mustersatzung);
- für die Versammlung keine Mindestteilnehmerzahl für das Erreichen der Beschlussfähigkeit besteht;
- die Versammlung den Jagdvorstand wählt ( § 6 Abs. 2 Mustersatzung) und
- die Versammlung Beschlüsse zu fassen hat, u. a. über: den Haushaltsplan, die Entlastung des Jagdvorstands, die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen,
die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge, die Zustimmung zur Weiterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer und die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung (§ 6 Abs. 2 Mustersatzung)
Da die Satzung der Jagdgenossenschaft bzgl. § 6 der Mustersatzung abweichen kann (§ 2 Abs. 1ThJGAVO), sind insoweit die individuellen Regelungen der Satzung zu beachten.
Weiterhin bedarf es für die Bestätigung der Anzeige eines Jagdpachtvertrages durch die untere Jagdbehörde, u. a. der Vorlage der Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossen, in der über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde (§ 3 Abs. 1 Nr.2 ThJGAVO).
Die in der Jagdgenossenschaftssatzung sowie im Jagdrecht enthaltenen Vorgaben sind für Jagdgenossenschaft und Behörde bindend.
Entsprechend § 9 Abs. 8 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften wird ein Handlungsspielraum für dringende Angelegenheiten geschaffen:
In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
Zu beachten ist jedoch, dass die Anzeige von Jagdpachtverträgen, die auf solchen Eil-Vorstandsbeschlüssen basieren, aufgrund des Fehlens der Versammlungsniederschrift und der somit fehlenden Genehmigung des Eil-Vorstandsbeschlusses, nicht von der unteren Jagdbehörde bestätigt werden können (§ 3 Abs. 1 Nr.2 ThJGAVO).
Alternativ wäre es möglich, dass der Jagdvorstand einen Eilbeschluss über die Art der Jagdnutzung (§ 9 Abs. 8 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 5 Mustersatzung) fasst und vorübergehend einen oder mehrere Jagdausübungsberechtigte außerhalb eines Pachtverhältnisses (gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ThJG) einsetzt und diese der unteren Jagdbehörde benennt. Dieser Beschluss bedarf ebenso der nachträglichen Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen. Über die Zustimmung zur Eilentscheidung sowie die mögliche zukünftige Verpachtung kann die Jagdgenossenschaftsversammlung dann zu einem späteren Zeitpunkt beschließen.
Die obenstehenden Regelungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffend, sind somit auch für andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z. B. Hegegemeinschaften, anwendbar.
Bitte beachten Sie, dass die hier gemachten Ausführungen zu den geltenden Corona-Regeln und -Maßnahmen, nur eine Momentaufnahme sind und sich die Dinge täglich weiterentwickeln können und werden, sodass die Lage stets aktuell beurteilt und die Vorschriften entsprechend beachtet werden müssen. Die hier zitierte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) ist voraussichtlich bis zum 30.11.2020 gültig.
Wir wünschen Ihnen für die bevorstehenden Wochen ein gutes Durchkommen, bleiben Sie gesund!
TVJE e. V.
Quelle: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Mehr als 1.000 Weisstannen im Revier Volkenroda gepflanzt
Okt. 07, 2020
Erfolgreiche Aktion des TVJE zum Waldumbau mit Unterstützung von ThüringenForst
Mitglieder des Präsidiums des TVJE pflanzten, unterstützt von ThüringenForst, den Jagdgenossenschaften Keula, Körner und Schönstedt sowie Verantwortlichen und Mitarbeitern des Forstamtes Sondershausen am 6. Oktober 2020 auf einer Kahlfläche im Revier Volkenroda mehr als 1.000 Weißtannen. Die Jagdgenossenschaft Niederwillingen-Traßdorf aus dem Ilm-Kreis beteiligte sich mit einer Spende an der durch den Verband finanzierten Aktion.
Präsidiumsmitglied Ralf Brümmel, Fachbereichsleiter Forstbetrieb von ThüringenForst – größter Eigenjagdbezirk im Verband – schilderte bei einer Einweisung die Schadsituation. Betroffen seien Fichten und Kiefern, vor allem aber alte Buchenbestände, Eichen und Lärchen im Staatswald ebenso wie auf den Flächen der Kommunen und Privatwaldbesitzer.
Auch Forstamtsleiter Uli Klüßendorf informierte über die in den vergangenen drei Jahren aufgetretenen erheblichen Schäden und die hohen Kosten für die Aufforstung, die pro Hektar Waldfläche ca. 10.000 Euro betragen. Etwa 600 ha Wald seien im Amtsbereich betroffen mit bis zu 150 ha Kahlfläche. Er verwies auf den schwierig zu deckenden Bedarf an Arbeitskräften und bezeichnete Aktionen wie die vom TVJE angeregte als Initialpflanzungen. Für die ausschließliche Pflanzung von Weißtannen auf dem ausgetrockneten Boden hatte man sich auch deshalb entschieden, weil diese Baumart relativ resistent gegen den Klimawandel ist und innerhalb des ersten Jahres nach der Pflanzung bis zu anderthalb Meter tief wurzelt.
Der Landwirtschaftsbetrieb Körner, der auch Gastgeber der am gleichen Tag abgehaltenen Präsidiumssitzung war, half bei der Aktion mit Mitarbeitern und einem Wasserwagen für den Anwuchs der Pflanzen.
Text und Fotos: Werner Wühst
Pflanzaktion des TVJE e. V.
Sept 21, 2020
Sehr geehrte Mitglieder/-innen,
das Präsidium des Thüringer Verbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber e.V. hat eine Pflanzaktion mit Unterstützung von ThüringenForst AöR initiiert, die am 06.10.2020 im Revier Volkenroda des Forstamtes Sondershausen stattfinden wird. Mit dem Pflanzen von Weißtannen werden durch die Trockenheit der vergangenen Jahre und den Borkenkäferbefall geschädigte Fichten ersetzt. Der TVJE will mit der Aktion den durch den Klimawandel erforderlichen Waldumbau unterstützen.
Zu dieser Aktion bitten wir um Ihre Mithilfe.
Gern können Sie uns mit Ihrer Tatkraft unterstützen. Treffpunkt ist am 06. Oktober 2020 um 10:00 Uhr am Waldparkplatz in Volkenroda. Bitte informieren Sie bis zum 01.09.2020 die Geschäftsstelle, wenn Ihnen eine Teilnahme möglich ist (Tel. 0361/26253250 oder E-Mail tvje@tbv-erfurt.de). Eine jahreszeitlich entsprechende Bekleidung und das Mitführen eines Mund-Nasen-Schutzes sind zu empfehlen. Nach Abschluss der Aktion ist ein Imbiss vorgesehen.
Natürlich können Sie die Aktion auch in Form einer kleinen Zuwendung unterstützen.
Vielen Dank
Ihr TVJE
Umsatzsteuer: Optionserklärung wirkt bis 31.12.2022
Aug 12, 2020
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde der umsatzsteuerliche Begriff „Unternehmer“ an europäisches Recht angepasst. Dies hatte zur Folge, dass alle Körperschaften des öffentlichen Rechts – neben Kommunen auch die Jagdgenossenschaften – ab 01.07.2017 umsatzsteuerpflichtig wurden. Dies gilt insbesondere für die Jagdpacht. Da zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter kein Überordnungs- und Unterordnungsverhältnis besteht, ist die Bejagung kein hoheitliches Handeln, selbst wenn dies im Interesse der Allgemeinheit geschieht. Der Gesetzgeber beschloss damals eine Übergangsregelung bis Ende 2020. Dadurch hatten alle Körperschaften – auch die Jagdgenossenschaften – die Möglichkeit, sich für weitere vier Jahre auf die Anwendung der noch bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage zu berufen. Dies musste dem Finanzamt per Optionserklärung bis Ende 2016 angezeigt werden. Bis Ende 2020 wurde die Umsatzsteuerpflicht damit aufgeschoben. Aufgrund der Corona-Pandemie sind in den Kommunen die zu bewältigenden Aufgaben und die damit verbundenen Aufwendungen im Bereich Gesundheits- und Infektionsschutz stark angestiegen. Vor diesem Hintergrund verlängerte die Bundesregierung in ihrem Corona-Steuerhilfegesetz – inbesondere zur Entlastung der Kommunen – die Übergangsregelung bis 31.12.2022. Davon profitieren auch die Jagdgenossenschaften, die im Jahr 2016 die Optionserklärung abgegeben haben: Für sie tritt die Umsatzsteuerpflicht ebenfalls erst ab den 01.01.2023 ein.
Quelle: Waidblick Ausgabe Nr. 2
