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Kitzrettung – Warum helfen wir?

Jedes Jahr zur Wiesenmahd zwischen April und Juni werden unzählige der noch hilflosen Jungwildtiere von Messern der Mähmaschinen verletzt oder getötet. In den ersten drei bis vier Lebenswochen fehlt den Rehkitzen der Fluchtinstinkt. Ängstlich drücken sie sich bei Gefahr in den Grasboden, bewegen sich nicht und warten auf die Rückkehr ihrer Mütter. Da die Kitze noch keinen Eigengeruch haben und so nur schwer entdeckt werden können, ist das eine perfekte Strategie der Natur zum Schutz vor Fressfeinden. Vor dem herannahenden Mähwerk schützt sie dies jedoch nicht. Der fehlende Fluchtimpuls wird den Rehkitzen zum Verhängnis.

Besonders in unseren schnelllebigen Zeiten, in denen unter Druck mehr und mehr geleistet werden muss, wird die Notwendigkeit deutlich, Jungwild vor den immer größeren und schnelleren Maschinen zu schützen und Landwirte bestmöglich zu unterstützen, um die geltenden Rahmenbedingungen einhalten zu können.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf folgende rechtliche Rahmenbedingungen:

§ 1 Tierschutzgesetz (TierSchG): Es ist verboten, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

§ 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verletzen oder ohne vernünftigen Grund zu töten. Das bloße Mähen ohne geeignete Schutzmaßnahmen erfüllt diesen vernünftigen Grund.

§ 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) DMit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Gemäß dem Verursacherprinzip liegt die Verantwortung für das Verhindern solcher Vorfälle beim Landwirt und dem Maschinenführer. Auch bei Beauftragung eines Lohnunternehmers bleibt die Pflicht zur Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen bestehen. Der Landwirt hat alle zumutbaren und möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Ausmähen von Wildtieren zu vermeiden.

Wir als TVJE e. V. wollen unseren Beitrag dazu leisten und mit unserem erfahrenen Drohnenpiloten und unserer modernen Drohnentechnik helfen, Rehkitze und andere Jungwildtiere wie Feld- oder Wildhasen und Eiergelege von Bodenbrütern zu schützen, aber auch die Landwirte vor den grausamen Bildern verendender Tiere, vor Verunreinigung der Ernte und einer Strafverfolgung (§ 39 Naturschutzgesetz + § 1 Bundesjagdgesetz + § 1 Tierschutzgesetz) zu bewahren.

Zwischen Ende April und Anfang Juli fliegen wir thüringenweit vor der Wiesenmahd die Flächen mit unseren Wärmebilddrohnen ab, sichern die Jungwildtiere und setzen diese unmittelbar nach der Mahd wieder aus. Dabei beachten wir natürlich, dass wir keinen direkten Körperkontakt mit den Tieren haben, damit sie von ihren Müttern wieder angenommen werden.